KI-assistiertes Schreiben (KI-Co-Autorenschaft)
📗 Dossier KI-assistiertes Schreiben (KI-Co-Autorenschaft)
Annäherung
Formen KI-assistierten Schreibens
[1] Es gibt viele Formen des KI-assistierten Schreibens. Einige sind stärker durch menschliche Schöpfung geprägt, andere stärker durch das Erzeugnis des KI-Systems. Dazu gehören:
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KI-Korrektorat – Ein Mensch kontrolliert seinen Text mit KI auf Fehler.
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KI-Lektorat – Ein Mensch konsultiert KI zu Stil- oder Plausibilitäts- oder weiteren Fragen und nimmt Änderungen an seinem Text vor.
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KI-Plotting - Ein Mensch nutzt KI, um Ideen für Plots, Wendepunkte, Figuren usw. zu entwickeln und schreibt darauf aufbauend Text.
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Post-Editing – Ein Mensch bearbeitet ein KI-Erzeugnis nach, etwa eine Übersetzerin die maschinelle Übersetzung eines Verlags. Beispiel: Thread der Übersetzerin Janine Malz
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Autoreflexive Generierung – Ein Mensch macht einem KI-System eigene Texte, Notizen, Recherchen usw. als “Wissensgrundlage” zugänglich (per “RAG”) und lässt daraus Texte generieren, die beispielsweise seinen Stil reflektieren. Beispiele: 2026 CfL-Projekt Alphabete der Automatisierung, 2023 Roman (Berlin, Miami) von Hannes Bajohr
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Iteratives Schreiben - Ein Mensch entwickelt einen Text im Dialog mit einem KI-System über viele Runden weiter, wobei sich menschliche Überarbeitung und neue KI-Generierung verschränken.
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Kuratorische Auswahl – Ein Mensch wählt aus mehreren KI-Erzeugnissen eines aus und macht es sich zu eigen.
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Generatives Erzählen – Ein Mensch konfiguriert einen Figur-Bot (Persönlichkeit, Regeln, Grenzen), das konkrete Leseerlebnis entsteht erst durch die Prompts der lesenden Person (dazu mein Beitrag auf der re:publica 2024).
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Maschinelle Übersetzung - Ein Mensch oder eine Organisation übersetzen einen Text mit einem KI-System.
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Deklarative Autorschaft – Ein rein KI-generierter Text wird von einem Menschen nachträglich bestimmt als eigenes Werk und der Mensch hält das für den schöpfenden Akt.
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Promptbasierte Generierung – Eine KI erzeugt einen Text auf Grundlage eines Prompts ohne wesentliche Nachbearbeitung.
Typischerweise werden diese Art des KI-assistierten Schreibens nicht isoliert auftreten. Die Regel werden Mischformen sein, etwa wenn ein generierter Text nachbearbeitet und das Gesamtergebnis per KI überprüft wird.
Begriff des KI-assistierten Schreibens - keine einheitliche Terminologie
[X] Für den Einsatz von KI bei der Schöpfung von Texten gibt es keine einheitliche Terminologie. Verbreitet ist auch der Begriff der “KI-Co-Autorenschaft” (s.u. Quellen). Ich halte den Begriff des KI-assistierten Schreibens für genauer. Denn egal wie KI genutzt wird: Schöpfendes Subjekt ist nur der Mensch und neben die Person, die KI nutzt, tritt kein “künstliches Autorensubjekt”, das Co-Autor werden könnte. Das kann sich ändern, sobald technischen Systemen ein autonomer Status zugeschrieben wird. Das wird zwar diskutiert, ist 2026 aber noch nicht der Fall.
Problem für Autorinnen und Autoren: Kein Schutz des KI-Anteils
[X] Literarische Erzeugnisse sind im deutschsprachigen Raum geschützt, wenn sie ein Werk im Sinne des Urheberrechts sind. Das ist der Fall, wenn sie eine menschliche Schöpfung sind. Die vorherrschende Meinung schließt aus, dass KI-generierte Texte eine menschliche Schöpfung sein können.
Kein Urheberrecht an KI-Texten
Das Hauptargument gegen den Schutz: Zwischen der Eingabe eines Menschen und dem generierten Text gebe es keine ausreichend starke Verbindung. Ein generierter Text sei nicht auf einen geistigen Schaffensprozess zurückführbar (Hoeren 2023). Werde derselbe Prompt zweimal eingegeben, entstünden zwei unterschiedliche Ergebnisse. Wer sich als Autorin oder Autor eines von ChatGPT erzeugten Textes bezeichne, solle das sicherheitshalber unterlassen (Steinrötter 2024). Die Behauptung, Urheber eines KI-generierten Textes zu sein, wird sogar als Täuschung eingeordnet (Hoeren 2023).
Dass Texte vollkommen ungeschützt sein sollen, ist insbesondere in iterativen Verfahren kontraintuitiv, in den Autorinnen und Autoren oft dutzende Runden drehen. Trotzdem: In den USA hat das Copyright Office den Schutz für ein Werk versagt, das mit 600 Prompts und Photoshop-Bearbeitung entstand.
[X] Im deutschsprachigen Raum hat das Amtsgericht München die Tür hin zu einem Schutz von KI-erzeugten Texten jetzt einen Spalt weit geöffnet. Es hat in dem konkreten Fall den Schutz (von Logos) zwar abgelehnt (Amtsgericht München 2026). Das Gericht schließt den Schutz von KI-Erzeugnissen aber nicht per se aus. Der Schutz sei möglich, wenn „eine menschlichschöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes“ zu erkennen sei. Bei einer „Programmierung des Entstehungsprozesses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess“ sei das möglich (Rn. 19). Das Amtsgericht geht damit überraschend weit. Das so beschriebene Verfahren ähnelt dem Entstehungsprozess, den der Literaturwissenschaftler Hannes Bajohr im Nachwort seines KI-generierten Romans (Berlin, Miami) schildert (Bajohr 2023; RAG-Verfahren). Das KI-System ist hier einerseits relativ autonom. Andererseits ist der Akt der Auswahl oder Deklaration des Textes als Text des Autors eine denkbar zurückgenommene Schöpfungshandlung. Möglicherweise wollte das Amtsgericht auch nicht so weit gehen. Es zitiert im Anschluss diverse Beiträge, in denen - ebenfalls fast prosaisch - die Art und Weise der Verbindung zwischen Input des Autors und Output der Maschine mit mehr oder weniger klaren Bildern beschrieben wird.
Argumente für Urheberrecht
[X] Gängige KI-Systeme sind so eingestellt, dass nach einer Eingabe nie etwas entsteht, das gar nichts mit der Eingabe zu tun hat. Die Ergebnisse nach zweimaliger Eingabe desselben Prompts ähneln einander. Und diese Ähnlichkeit belegt, dass gerade doch eine Verbindung zwischen Eingabe und Ausgabe da ist. Ist diese Verbindung zwischen Prompt und Erzeugnis geringer als die Zwischen Jackson Pollock und seinem mit Fliehkraft erzeugten Action Paintings?
[X] An diese Verbindung dürfen wir in der Literatur keine überhöhten Anforderungen stellen. Richtig ist zwar, dass derselbe Prompt unterschiedliche KI-Ergebnisse erzeugt. Deshalb kann man aber nicht per se die Verbindung zwischen Mensch (Prompt) und Erzeugnis ablehnen. Das würde die Bedeutung des Zufalls in der Kunst außer Acht lassen: Herta Müllers zu Texten verschobene Zeitungsausschnitte, John Cages Stille in 4:33, Alison Knowles’ automatisierte Strophen, Joko Onos Installationen, Jackson Pollocks Action Paintings: In keinem dieser Fälle könnte ein Werk exakt reproduziert werden. Jedes Mal sind aus der Sicht des Menschen zufällige Umstände das entscheidende Kompositionsprinzip. Und trotzdem kommt die Urheberschaft in Betracht (ausführlich mit Beispielen in meinem Essay Lange-Hausstein 2025).
Aber: Autorschaft ist möglich
[X] Die Diskussion um den urheberrechtlichen Schutz von KI-Erzeugnissen wird verkompliziert dadurch, dass die Autorschaft für alle Formen des KI-assistierten Schreibens möglich ist. Urheberschaft und Autorschaft fallen auseinander.
[X] Die US-amerikanische Vereinigung Authors Guild vergibt ihre Human Authored Certification beispielsweise auch dann, wenn ein Text KI-redigiert oder -lektoriert wurde oder wenn für Brainstorming oder Recherche KI verwendet wurde. Hier wird es auch keine Probleme geben, die Urheberschaft zu bejahen.
[X] Nach literaturwissenschaftlichen Stimmen ist Autorschaft aber auch in Formen des KI-assistierten Schreibens möglich, in denen der Text noch stärker durch KI geprägt wird und in denen die Urheberschaft nach heute geltendem Recht nahezu ausgeschlossen ist. Dann fallen Urheberschaft und Autorschaft auseinander.
Eine KI-generierte Erzählung unterscheide sich zwar von erzählender Literatur (Bajohr 2023). Sie beruhe nicht auf Kausalität, sondern auf statistischen Korrelationen. Sprache werde zum bloßen Material. In genau dieser Hinsicht sei KI-generierte Literatur aber mit anerkannten Strömungen experimenteller Literatur vergleichbar, etwa mit Dada oder der Wiener Gruppe (Bajohr 2023). Auch dort diente Sprache als Material, nicht als Sinnträger. Und diese Strömungen sind anerkannt.
Darüber hinaus lässt sich die Autorschaft an KI-generierten Texten nach literaturwissenschaftlichen Stimmen unabhängig vom Verfahren der Texterzeugung auf unterschiedliche Weise begründen. Die Auswahl aus mehreren KI-Erzeugnissen kann als der bestimmende Vorgang angesehen werden, der aus einer Ansammlung von Zeichen Literatur macht (D. Link 2024). Noch weitergehend könnte bereits das Ausweisen eines Textes als Werk die Minimaldefinition von Autorschaft enthalten (Bajohr). Damit verschiebt sich die Frage weg von der Entstehung hin zur Wirkung: Nicht „Wie ist der Text entstanden?“ ist entscheidend, sondern „Was macht er mit uns?”. Das wiederum schläft die Brücke zu den Rezeptionstheorien (Roland Barthes, “Der Tod es Autors”), die möglicherweise durch KI-assistierte Werkschöpfung wieder relevanter werden.
Merge-Conflict?
Schwer vorherzusagen ist, wie sehr die literaturwissenschaftlichen Beiträge zur Autorschaft die rechtswissenschaftliche Diskussion zur Urheberschaft beeinflussen können. Die rechtlichen Vorgaben erfüllen einen Zweck, der über die Beschreibung der Phänomene hinausgeht. Sie werden genutzt, um Menschen oder Organisationen Rechte zuzusprechen und um andere auszuschließen. Das hat allerdings bislang nicht dazu geführt, dass die rechtlichen Vorgaben konkreter geworden sind, als literaturwissenschaftliche Systeme.
Was passiert im Streit um Urheberschaft?
Die Folge des fehlenden Schutzes sind erheblich: Wenn ein Text nicht unter das Urheberrecht fällt, erwerben Autorinnen, Autoren und Verlage keine Rechte. Jedermann kann die Texte benutzen. Die Erzeugnisse generativer KI werden so zu digitalem Freiwild (Heidrich 2024). Die Unsicherheit über dieses allererste Recht setzt sich in jede Form der Vermarktung fort. Das zwingt Autorinnen und Autoren faktisch dazu, die Nutzung von KI sein zu lassen oder sie zu verschweigen.
Wer was beweisen muss
Im Streit um ihre Rechte und Ansprüche müssen Autorinnen und Autoren die Tatsachen beweisen, aus denen sich die Schutzfähigkeit ihres Werkes ergibt. Das hat Ende 2025 erstmals ein deutsches Gericht festgestellt (Landgericht Frankfurt 2025). Der Beweis kann zum Beispiel mit früheren Versionen, Prompt-Historien, Versionshistorien oder auch mit Zeugen erbracht werden.
Kurzfristige Abhilfe: Wie man mit Dokumentation beweist
Wer KI für seine Literatur nutzt, sollte den Einsatz dokumentieren. Die Art und Weise der Dokumentation hängt von dem Verfahren ab, mit dem KI eingesetzt wird. In Fällen autoreflexiver Generierung mit RAG kommt zum Beispiel der Einsatz von Git-Systemen in Betracht, die Versionen nachvollziehbar macht.
Langfristige Abhilfe: Gesetzesänderung, aber wie?
Abkehr von Bildern und Metaphern
Das Problem ist nicht nur, dass der Schutz fehlt. Das Problem ist auch, wie über den Schutz gesprochen wird. Das Urteil des Amtsgerichts München zeigt das exemplarisch (Amtsgericht München 2026). Die Verbindung zwischen Autor und Werk, die über den Schutz entscheidet, wird dort von allen Beteiligten in Bildern beschrieben.
Der Kläger vergleicht sich mit einem Bildhauer, der Schritt für Schritt aus dem Stein eine Statue meißelt; die KI ist ein bloßes Werkzeug. Der Beklagte sieht den Prompter dagegen als Auftraggeber, der eine Black Box mit einem Briefing füttert. Das Gericht selbst verlangt, dass der Output die Persönlichkeit des Urhebers „widerspiegelt“ (Spiegel-Metapher des EuGH) und zitiert aus der Literatur, die KI müsse „einem Hilfsmittel näher stehen als einem selbstständigen Schöpfungsinstrument“ (Olbrich/Bongers/Pampel 2022) und vergleicht den Prompt mit einem schriftlich ausformulierten Auftrag an einen menschlichen Entwickler (Rn. 26).
Das Problem: Bilder sind Ausdruck einer Vorentscheidung. Wer „Werkzeug“ sagt, hat die Passivität des Instruments unterstellt. Wer vom Menschen als „Auftraggeber” spricht, hat der KI schon Eigenständigkeit in der Rolle eines unausgesprochenen Auftagnehmers zugeschrieben. Wer vom „Spiegel“ spricht, setzt ein romantisches Autorschaftskonzept voraus, nach dem das Werk Ausdruck einer einheitlichen Persönlichkeit sein muss. Die Bilder begründen nicht die Entscheidung, die Bilder sind die Entscheidung.
Neues Schutzrecht statt Ausdehnung des Urheberschutzes
Das geltende Recht beruht auf Kategorien, die für KI-assistiertes Schreiben nicht gemacht wurden. Generative KI ist weder Werkzeug noch Person. Wer die Lage verbessern will, muss vor den Regeln die Kategorien ändern. Statt das Urheberrecht auf KI-Erzeugnisse auszudehnen und damit die Frage nach der „persönlichen geistigen Schöpfung“ beantworten zu müssen, ließe sich ein eigenständiges Schutzrecht für Erzeugnisse schaffen, die durch KI-typische Handlungen zustande kommen: Auswahl und Konfiguration des Modells, Prompting, Selektion unter mehreren Ergebnissen, Nachbearbeitung. Die „Bausteine“, aus denen die 11 Formen des KI-assistierten Schreibens beruhen. Einen Anknüpfungspunkt gibt es: Ab Sommer 2026 wird die Europäische Kommission die DSM-Richtlinie evaluieren, die europaweit Standards für die Modernisierung des Urheberrechts regelt.
Dass ein solcher Schutz möglich ist, ohne das klassische Urheberrecht zu überdehnen, zeigt ein Blick nach Großbritannien. Section 9(3) des Copyright, Designs and Patents Act 1988 bestimmt, dass bei einem computererzeugten Werk diejenige Person als Urheber gilt, die die für die Entstehung des Werkes notwendigen Vorkehrungen getroffen hat. Ein menschlicher Schöpfungsakt im klassischen Sinn ist nicht erforderlich. Es genügt, dass jemand den Prozess eingerichtet hat.
Das Gute ist: Die Diskussion in Großbritannien hat bereits Schwächen der dortigen Regel offengelegt. Section 9(3) regelt zwar das Wer, lässt aber das Wie viel offen, also die Frage, wie stark der Mensch den Output determiniert haben muss. Das britische Intellectual Property Office hat 2024 Konsultationen eingeleitet.
Die Ergebnisse der Konsultation könnte eine europäische Lösung bereits aufnehmen. Entscheidend ist, sich von den Bildern zu lösen.
Quellen
Begriff der Co-Autorenschaft:
Möglichkeit der Autorschaft
D. Link 2024: David Link, Pandaemonium, 1. Auflage, Berlin 2024, Nachwort S. 293
Bajohr 2023: Hannes Bajohr, (Berlin, Miami), 1. Auflage, Berlin 2023, Nachwort, S. 245 ff.
Kein Schutz von KI-Erzeugnissen
Hoeren 2023 „Geistiges Eigentum“ ist tot – lang lebe ChatGPT in MMR 2023, 81, 82
Steinrötter 2024 Wer ist hier der Urheber?
Heidrich 2024 Digitales Freiwild? Das Urheberrecht in Zeiten der KI, re:publica, 27. Mai 2024
Amtsgericht München 2026: Amtsgericht München, Urteil vom 13.02.2026 – 142 C 9786/25
Schutz von KI-Erzeugnissen
Lange-Hausstein 2025 Essay Zwischen Code und Kanon in manuskripte 249
Beweislast bei Autorinnen und Autoren
Landgericht Frankfurt 2025: Landgericht Frankfurt, Urteil vom 17.12.2025 Az. 2-06 O 401/25
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Zitiervorschlag
Lange-Hausstein/KI-Literatur.de, Dossier „KI-assistiertes Schreiben (KI-Co-Autorenschaft)“, V0.9, Stand 10.03.2026, Rn. [Nummer].