Urheberrecht an KI-generierten Texten
Werkbegriff Autorschaft Prompt KI-generierte Texte Schutzrecht Deklarative Autorschaft Selfpublishing
Literarische Projekte
Stand Mai 2026 gibt es viele literarische Projekte, die den Einsatz von KI in der Literatur analysieren. Zum Beispiel: Echoes of the unwritten, Kaspar 2028 oder Alphabete der Automatisierung.
Problem: Werkbegriff des Urheberrechts
Es ist möglich, dass literarische KI-Erzeugnisse anders als mensch-gemachte Literatur nicht durch das Urheberrecht geschützt sind. Denn der Schutz des Urheberrechts ist auf Werke beschränkt und KI-Erzeugnissen wird häufig abgesprochen, die Schwelle zu Werk überschritten zu haben. In der juristischen Auseinandersetzung werden Kriterien genannt, nach denen die Werk-Eigenschaft von KI-Erzeugnissen bestimmt werden soll. Stand 2026 sind diese Kriterien sehr diffus und schwer erfüllbar.
Kriterien für und gegen Schutz
Stand Mai 2026 gibt es noch keine Gerichtsentscheidung, die den Schutz literarischer Texte, die ganz oder teilweise mit KI generiert wurden, betrifft. Die Klage von Penguin Random House gegen OpenAI am Landgericht München betrifft nicht den Schutz von literarischen KI-Erzeugnissen. Dort wird - stark verkürzt - darüber gestritten, ob KI-Modelle mit Literatur trainiert wurden und welche Folgen das hat (siehe Entwicklungen). Es gibt aber Gerichtsentscheidungen über den Schutz von anderen Werkgattungen. Und es ist möglich, die Wertungen dieser Gerichtsentscheidungen auf die Literatur zu übertragen.
Phasen-Modell
Ausgangspunkt: Urheber- und Leistungsschutzrechte sind ausgeschlossen, wenn gar kein menschlicher Beitrag zu dem KI-Erzeugnis vorliegt. Aber auch nicht jeder menschliche Beitrag führt zum Schutz. Also: Wo ist die Grenze? Die Kriterien, die für oder gegen den Schutz von KI-Erzeugnissen durch einen menschlichen Beitrag sprechen, lassen sich in die Phasen vor, während und nach der Nutzung der KI sortieren.
Menschlicher Beitrag vor der Nutzung der KI
Schutz sei nach einer Entscheidung des AG München denkbar durch “hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses” (AG München 2026 Rn. 19, so später auch das OLG Düsseldorf 2026).
Schutz sei zudem denkbar, wenn die Nutzung der KI der Nutzung eines Hilfsmittels näher stünde als der Nutzung eines “selbstständigen Schöpfungsinstruments” (AG München 2026 Rn. 21). Das AG München lässt aber offen, was ein selbstständiges Schöpfungsinstrument sein könnte.
Menschlicher Beitrag bei der Nutzung der KI
Schutz sei nach einer Entscheidung des AG München denkbar, wenn ein Mensch “nachträglich bzw. sukzessive” in das KI-Erzeugnis eingreift und das dazu führt, dass sich in dem KI-Erzeugnis die Persönlichkeit des Menschen “widerspiegelt” (AG München 2026 Rn. 19, dem folgend: OLG Düsseldorf 2026). Das hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (OLG Düsseldorf 2026). Aber “auch wenn diese [Promptings] zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird”, sei das “nicht ausreichend”, wenn die Prompts allgemein und ergebnisoffen gehalten werden (AG München 2026 Rn. 22). Dass die nutzende Person “einen aufwändigen Prompt von immerhin 1700 Zeichen ‘formuliert und getestet’ hat, reichte in dem Fall, den das AG München entschieden hat, nicht (AG München 2026 Rn. 26).
Noch strenger war das US Copyright Office, dessen Entscheidung allerdings für den deutschen Rechtsraum nur anekdotische Relevanz hat: Es hat dem Bild “Théâtre D’opéra Spatial” trotz 600 Prompts und anschließender Photoshop-Korrektur den US-Urheberrechtsschutz verwehrt.
Menschlicher Beitrag nach der Nutzung der KI
Schutz sei nach einer Entscheidung des AG München denkbar, wenn ein Mensch aus mehreren KI-Erzeugnissen selektiert, allerdings nur, wenn die Selektion nicht der einzige Beitrag des Menschen zum Erzeugnis ist (AG München 2026 Rn. 19). Weitere Beiträge und eine Auswahl aus vier Vorschlägen hat das AG München nicht ausreichen lassen (AG München 2026 Rn. 27).
Übergreifend
Das Amtsgericht München führte aus, dass individuelle Voreinstellungen “ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess” unter mehreren Erzeugnissen ausreichen könne, um Schutz zu gewähren (AG München 2026 Rn. 19). Allein die Auswahl aus mehreren KI-Erzeugnissen genüge dagegen nicht, um Schutz zu gewähren, sondern weitere Beiträge müssten hinzukommen (AG München 2026 Rn. 27).
Ob die Einhaltung der Kriterien sicher zu einem Urheberrecht führt, ist unklar. Der österreichische Verlag MANZ lotet mit dem Projekt Smart.Recht aus, welche Möglichkeiten und Grenzen der Einsatz künstlicher Intelligenz bei der Erstellung juristischer Fachliteratur hat. Der sechshundertseitige Kommentar zur KI-Verordnung wurde mit ChatGPT generiert. Dazu wurden detaillierte Promts geschrieben (“vor”), alle Texte gegengelesen und bei inhaltlichen falschen Passagen zur Korrektur aufgefordert (“während”). Aus der redaktionellen Notiz des Kommentars geht hervor, dass die Beteiligten ein Urheberrecht an dem Werk beanspruchen.
Dokumentation und Beweis
Anders als vor der Verfügbarkeit von KI kann heute nicht mehr von der Art oder dem Umfang des Erzeugnisses auf die Handlungen und den Aufwand geschlossen werden, die es herbeigeführt haben. Denn kürzeste Prompts genügen, um lange, literarisch wirkende Texte zu erzeugen. Im Streit kommt es deshalb darauf an, dass die Person, die Schutz beansprucht, beweisen kann, welchen Beitrag sie zu dem KI-Erzeugnis geleistet hat. Diesen Beitrag muss sie also dokumentieren.
Für das KI-assistierte Schreiben ist die Beweislastverteilung relevant, die das Landgericht Frankfurt entwickelt hat: Grundsätzlich muss die Person, die urheberrechtlichen Schutz beansprucht, die Schutzfähigkeit darlegen und – im Eilverfahren – glaubhaft machen. Behauptet die Gegenseite, ein Text sei KI-generiert und deshalb nicht schutzfähig, genügt dafür aber nicht eine bloße Behauptung. Sie muss konkrete Anhaltspunkte für einen nicht schutzfähigen KI-Output vortragen. Erst dann muss die Autorin oder der Autor bzw. der Verlag den menschlichen Schaffensprozess im Einzelnen erläutern und – soweit KI eingesetzt wurde – darlegen, welche Gestaltungselemente auf menschlicher Aktivität beruhen.
Nach der vom Gericht zitierten juristischen Fachliteratur können solche Anhaltspunkte u.a. sein:
-
ein quantitativ unrealistisch großes Oeuvre;
-
Zeichen auf dem Werkexemplar, die ein Maschinenerzeugnis nahelegen;
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eingebettete KI-Kennzeichen;
-
Analyseergebnis eines KI-Detektors;
-
Ergebnisse von Parallelverfahren zu gleichartigen Inhalten
(so bei: Peukert GRUR 2025, 109, 115 mwN). Dabei gilt: Prompt-Verläufe, technische Einstellungen, verworfene frühere Versionen usw. können das Vorliegen einer kreativen geistigen Schöpfung belegen oder, wie in dem Fall, den das Amtsgericht München 2026 entschieden hat, widerlegen.
Untauglichkeit der Kriterien
Die Kriterien taugen nicht, um den literaturproduzierenden Akt so zu gestalten, dass er ein sicher schutzfähiges Erzeugnis hervorbringt.
Wann spiegelt sich die Persönlichkeit eines Menschen in einem KI-Erzeugnis wieder? Das wird bei einem Gleichgültigen anders zu beantworten sein als bei einem Pedanten. Und wie ist es mit Personen, die den Zufall in ihrem Werk instrumentalisieren wollen? Dass Jackson Pollock Urheberschaft an seinen Action Paintings hat, ist allgemein anerkannt. Einer Maschine sollte in demselben Maße freie Hand mit Texten gegeben werden können, wie der Fliehkraft mit der Farbe.
Warum kommt in der Entscheidung der nutzenden Person für unterschiedliche Hautfarben der Beteiligten “to represent diversity” nicht ihre Persönlichkeit zum Ausdruck (AG München 2026 Rn. 27)?
Warum kann die Selektion unter mehreren Erzeugnissen nicht die Urheberschaft, sondern nur die Autorschaft begründen? Hier steht die herrschende Meinung zum Urheberrecht prominenten Positionen der Literaturwissenschaft zur Autorschaft entgegen. Der Literaturwissenschaftler Hannes Bajohr meint, das Ausweisen des Werks als Werk könne – aus literaturwissenschaftlicher Sicht – bereits die „Minimaldefinition von Autorschaft“ enthalten. Der Künstler und Medientheoretiker David Link beschreibt den Moment der Auswahl aus mehreren KI-Erzeugnissen als Begründung der Autorschaft. Siehe dazu und zum Auseinanderfallen von Autorschaft und Urheberschaft in KI-Literatur mein Essay 1 Zwischen Code und Kanon.
Die Fragen zeigen schon: Die Entscheidung für die Arbeit mit KI wird Stand 2026 unter erheblicher Unsicherheit getroffen. Die juristische Fachliteratur versucht Abhilfe zu schaffen, etwa mit dem von Sach/Stößer entwickelten Schöpfungsanteilsindex. Solche Überlegungen lassen sich ohne Weiteres in einfach bedienbare Tools überführen. Sicherheit kann allerdings nur eine neue gesetzliche Regelung bringen. Für diese streitet Stand Mai 2026 allerdings niemand.
Vorschlag
Autorinnen und Autoren sowie Verlage brauchen eine gesetzliche Regel, die KI-assistierte literarische Arbeit in ihrer menschlich verantworteten Endfassung schützt ohne zugleich bloße Maschinenoutputs zu schützen. Einen Vorteil gegenüber dem Schutz des Urheberrechts hat die neue Regel nur, wenn eindeutig klar ist, wann sie gilt. Das bedeutet, dass die Hürden für ihre Anwendbarkeit nicht so hoch sein dürfen. Wenn der Schutz des KI-Erzeugnisses schneller besteht, darf er allerdings nicht so weit reichen, wie der Schutz des Urheberrechts. Den Schutz von Autorinnen, Autoren und Verlagen schließt zugleich andere von der Nutzung des KI-Erzeugnisses aus.
Kurzfassung: Der Schutz von KI-Erzeugnissen muss schneller klar sein als der des Urheberrechts aber darf nicht so umfassend sein.
Textvorschlag: To be continued, daran arbeite ich Stand Mai 2026 noch ;-) (…)
Quellen
Literatur
Hannes Bajohr, Kann KI auch Literatur? in Wagnis Wissen Podcast, 13. März 2024.
David Link, Pandaemonium, 1. Auflage, Berlin 2024, Nachwort S. 293.
Manz Verlag Projekt Smart.Recht
Rechtsprechung
AG München 2026 = Amtsgericht München, Urteil vom 13.2.2026 – 142 C 9786/25
LG Frankfurt 2025 = Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2025 – 2-06 O 401/25
OLG Düsseldorf 2026 = OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.4.2026 - I-20 W 2/26.
AG München, Urteil vom 13.2.2026 – 142 C 9786/25, Anmerkung Howe/Bald, MMR 2026, 348, 351
AG München, Urteil vom 13.2.2026 – 142 C 9786/25, Anmerkung Braegelmann, KIR 2026, 127, 132
AG München, Urteil vom 13.2.2026 – 142 C 9786/25, Anmerkung Kuhlmann, RDi 2026, 261
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Zitiervorschlag
Lange-Hausstein/KI-Literatur.de, Dossier „Urheberrecht an KI-generierten Texten“, V1.0, Stand 12.05.2026, Rn. [Nummer].